Die Schwelle von 50 Beschäftigten
Grundsätzlich sind juristische Personen mit mindestens 50 Beschäftigten erfasst. Es bestehen Besonderheiten, Ausnahmen und Branchen mit eigenen Vorschriften.
Stellen mit weniger als 50 Beschäftigten
Einige Stellen können unabhängig von der Beschäftigtenzahl erfasst sein, abhängig von ihrer Tätigkeit und den anwendbaren europäischen Vorschriften.
Kommunen und öffentliche Stellen
Das Gesetz enthält besondere Vorschriften für öffentliche Stellen und Kommunen. Die Anwendung sollte anhand der aktuellen Gesetzesfassung und des konkreten Kontexts geprüft werden.
So prüfen Sie die Verpflichtung
Erheben Sie Informationen zu Rechtsform, Beschäftigtenzahl, Tätigkeitsbereich und Gruppenstruktur. Lassen Sie die Rechtslage prüfen, bevor Sie das Verfahren festlegen.
Der allgemeine Schwellenwert von 50 Beschäftigten
Die allgemeine Regel sollte für jede juristische Person und anhand des anwendbaren Arbeitnehmerbegriffs geprüft werden. Zählweise, Gruppenstruktur und rechtlich selbstständige Einheiten können die Einführung beeinflussen; die Entscheidung sollte daher nicht nur auf einer zusammengefassten Zahl beruhen.
Tätigkeiten und Stellen mit besonderen Regeln
Bestimmte durch europäische Vorschriften erfasste Tätigkeiten und einige Arten von Stellen können unabhängig vom allgemeinen Schwellenwert verpflichtet sein. Finanzdienstleistungen, Geldwäscheprävention, Verkehrssicherheit und Umweltschutz sind Beispiele für Bereiche, die eine besondere Prüfung erfordern.
Gruppen, Kommunen und rechtliche Prüfung
Unternehmensgruppen können unter bestimmten Voraussetzungen Ressourcen teilen, müssen jedoch Vertraulichkeit und die Nachverfolgungsfähigkeit jeder Einheit erhalten. Für öffentliche Stellen und Kommunen gelten besondere Regeln. Die technische Lösung sollte erst nach Bestätigung des konkreten Rechtsrahmens konfiguriert werden.
Informationen zur Bestätigung der Verpflichtung
Die Prüfung sollte für jede juristische Person und nicht nur anhand einer konsolidierten Gruppenzahl erfolgen. Das portugiesische Gesetz Nr. 93/2021 enthält einen allgemeinen Schwellenwert von 50 Beschäftigten, sektorspezifische Fälle sowie besondere Regeln für öffentliche Stellen, Zweigniederlassungen, Kommunen und die gemeinsame Nutzung von Ressourcen.
Erstellen Sie für jeden Rechtsträger ein Datenblatt mit:
- Rechtsform, Sitz, Zweigniederlassungen und Rechtsträgern mit eigener Rechtspersönlichkeit.
- Beschäftigtenzahl und der für die Berechnung verwendeten Methode.
- Tätigkeitsbereich und möglicher Erfassung durch besondere Rechtsakte der Europäischen Union.
- Bestätigung, ob mindestens 50 Beschäftigte vorhanden sind.
- Regeln für öffentliche Stellen und bei Kommunen die Einwohnerzahl.
- Möglicher gemeinsamer Ressourcennutzung durch private Stellen mit 50 bis 249 Beschäftigten.
- Lokalen Verantwortlichen, Konfliktbehandlung und Informationstrennung innerhalb der Gruppe.
- Rechtlicher Prüfung, interner Entscheidung und geplantem Datum für die erneute Bewertung.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Inhalt dient nur zu Informationszwecken, stellt keine Rechtsberatung dar und sollte anhand der zum Zeitpunkt der Nutzung geltenden Rechtsvorschriften und Leitlinien geprüft werden.
Sehen Sie, wie die Plattform den Prozess strukturiert.
Lernen Sie das Meldeportal und das Backoffice in einer persönlichen Demo kennen.
Demo vereinbaren